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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER (https://dejure.org/2019,38866)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER (https://dejure.org/2019,38866)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - L 8 AY 39/19 B ER (https://dejure.org/2019,38866)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 26).

    Die Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts umfasst sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 27).

    Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung - ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG - jedenfalls gegenüber dem Ausländer (im Außenverhältnis) eine Leistungspflicht der Behörde seines tatsächlichen Aufenthaltsorts (umstritten, vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff.; einen Überblick über die insoweit vertretenen Auffassungen bietet Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 33 bis 35 m.w.N.), so dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, diesem - im Außenverhältnis - die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zu gewähren.

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschlüsse vom 27.5.2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N. und 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37).

    § 11 Abs. 2 AsylbLG kann damit in bestimmten Fällen in ähnlicher Weise wie § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der im Asylbewerberleistungsrecht mangels Verweises in § 9 Abs. 3 bis 5 AsylbLG nicht anwendbar ist, zu einer Leistungspflicht bei einem Zuständigkeitsstreit unter Leistungsträgern führen (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 35).

    Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen (Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37), dass die nach § 11 Abs. 2 AsylbLG an sich unzuständige Behörde - hier die Antragsgegnerin - die einhergehenden Kosten gegenüber der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen - hier wohl dem Beigeladenen - im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen können dürfte.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2018 - L 8 AY 37/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).

    Die begriffliche Einschränkung ("regelmäßig") zeigt, dass in atypischen Fällen - der Gesetzgeber verweist insoweit in erster Linie auf akute gesundheitliche Gründe (BR-Drs. 446/15, S. 62) - auch künftig Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen zu erbringen sind (Senatsbeschluss vom 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Ein solcher Streit kann nach Auffassung des Senats nicht "auf dem Rücken" des Leistungsberechtigten ausgetragen werden, weil ansonsten eine wenn auch nur zeitweilig andauernde Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG droht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26); der Antragsteller konnte nach dem bisherigen Stand des Verfahrens keine Gewissheit darüber haben, ob er seinen Wohnsitz weiterhin in der Stadt D. haben darf oder (wieder) in der Stadt C. zu begründen hat.
  • SG Berlin, 21.01.2009 - S 88 AY 32/08

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - örtlich zuständiger Leistungsträger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Da die speziellen Erstattungsansprüche nach § 10b AsylbLG nur auf die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 2 AsylbLG Bezug nehmen, kommt als mögliche Rechtsgrundlage einerseits § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X in Betracht, nach dem der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig sein kann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl. zu dieser möglichen Rechtsgrundlage im AsylbLG etwa VG Gießen, Urteil vom 28.3.2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15 f.; SG Berlin, Urteil vom 21.1.2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Gießen, 28.03.2000 - 6 E 1592/98

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Räumliche Beschränkung, Örtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Da die speziellen Erstattungsansprüche nach § 10b AsylbLG nur auf die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 2 AsylbLG Bezug nehmen, kommt als mögliche Rechtsgrundlage einerseits § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X in Betracht, nach dem der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig sein kann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl. zu dieser möglichen Rechtsgrundlage im AsylbLG etwa VG Gießen, Urteil vom 28.3.2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15 f.; SG Berlin, Urteil vom 21.1.2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 15 ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - L 9 AY 3/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2011 - L 8 AY 31/11

    Asylbewerberleistung - örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschlüsse vom 27.5.2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N. und 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2016 - L 8 AY 59/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 8 AY 53/15

    Örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, tatsächlicher Aufenthaltsort,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19
    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21

    Asylbewerberleistungen - örtliche Zuständigkeit - Wohnsitzauflage -

    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rdnr. 18; Hohm in GK-AsylbLG § 11 Rdnr. 50).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 - L 8 AY 20/23

    Duldung; gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Die begriffliche Einschränkung ("regelmäßig") zeigt, dass in atypischen Fällen - der Gesetzgeber verweist insoweit in erster Linie auf akute gesundheitliche Gründe (BR-Drs. 446/15, S. 62) - auch künftig Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen zu erbringen sind (Senatsbeschluss vom 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - m.w.N. sowie vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rn. 18 ).
  • LSG Bayern, 26.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Asylbewerberleistungsgesetz: Unzulässigkeit der Beschwerde des Leistungsträgers

    Vor diesem Hintergrund ist § 11 Abs. 2 AsylbLG trotz der nicht ganz eindeutigen Formulierung dahin zu verstehen, dass bei einem tatsächlichen Aufenthalt des betreffenden Ausländers außerhalb des Gebiets der räumlichen Beschränkung regelmäßig lediglich eine Reisebeihilfe, jedoch sonst - von keiner für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde - keine Leistungen im Umfang der §§ 2 bis 4 und 6 AsylbLG zu erbringen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris; Cantzler, AsylbLG, § 11 Rn. 30).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 - L 8 AY 23/23

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Die begriffliche Einschränkung ("regelmäßig") zeigt, dass (nur) in atypischen Fällen - der Gesetzgeber verweist insoweit in erster Linie auf akute gesundheitliche Gründe (BR-Drs. 446/15, S. 62) - auch künftig Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen zu erbringen sind (Senatsbeschluss vom 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - m.w.N. sowie vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rn. 18 ).
  • LSG Bayern, 23.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Beschwerde der Behörde gegen positiven Beschluss des Sozialgerichts im

    Vor diesem Hintergrund ist § 11 Abs. 2 AsylbLG trotz der nicht ganz eindeutigen Formulierung dahin zu verstehen, dass bei einem tatsächlichen Aufenthalt des betreffenden Ausländers außerhalb des Gebiets der räumlichen Beschränkung regelmäßig lediglich eine Reisebeihilfe, jedoch sonst - von keiner für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde - keine Leistungen im Umfang der §§ 2 bis 4 und 6 AsylbLG zu erbringen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris; Cantzler, AsylbLG , § 11 Rn. 30).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2020 - L 8 AY 70/20
    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (Senatsbeschlüsse vom 27.5.2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N., 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37) und 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rn. 18).
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